Basierend auf den Entscheidungen der Oberfinanzverwaltungen Koblenz und Münster erkennen die Bundesländer eine LASIK-Behandlung als außergewöhnliche Belastung und damit als steuerlich absetzbar an. Eine Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht notwendig.
Wer sich einer LASIK-OP unterzieht, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen, ohne Vorlage eines ärztlichen Attests.
(Nachzulesen unter Oberfinanzdirektion Koblenz S 2284 A – St 32 3, DB 2006, Seite 1651)